Allgemeine Geschäftsbedingungen  

der Ingenieurbüro Berg GmbH
                     

 

I. Sachlicher Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der Ingenieurbüro Berg GmbH, insbesondere für Verträge über die Entwicklung, den Verkauf, die Lieferung und die Anpassung von Softwareprodukten, den Verkauf und die Lieferung von Hardwareprodukten und Zubehörartikeln und sonstigen Leistungen. Für diese Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, daß wir einen Vertrag durchführen, ohne den anderen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

2. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

II. Zustandekommen von Verträgen

1. In Prospekten, Anzeigen, im Internet oder in sonstiger Form enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für alle Preisangaben, Einarbeitungszeiten oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.

2. Unsere schriftlichen Angebote sind 14 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.

3. Ein Vertrag kommt entwederdurch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots von der Ingenieurbüro Berg GmbH oder mit der schriftlichen Bestätigung einer Bestellung oder eines sonstigen Angebots des Kunden durch die Ingenieurbüro Berg GmbH zustande. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung kommt es gleich, wenn wir das Geschäft ausführen. Als schriftlich gelten auch per Mail übermittelte Angebote und Bestätigungen.

III. Preise

1. Die Preise und Lizenzgebühren ergeben sich aus der Preis- und Produktenliste der Ingenieurbüro Berg GmbH. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro ausschließlich Verpackung und Versandkosten sowie ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Kosten für die Installation sowie für die Einarbeitung in die Nutzung der Softwareprodukte, die Lieferung von Zubehör oder sonstigen Dienstleistungen sind in den Preisen nur inbegriffen, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen der Ingenieurbüro Berg GmbH sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung an das von der Ingenieurbüro Berg GmbH angegebene Konto zu zahlen. 10 Tage nach Rechnungszugang gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf.

2. Die Hereingabe von Wechseln oder Schecks bedürfen unserer Zustimmung und werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

3. Die Ingenieurbüro Berg GmbH ist berechtigt, für abgeschlossene Teile eines Auftrags angemessene Teilzahlung zu verlangen.

4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5. Gerät der Kunde in Verzug, können Zinsen in Höhe der Kreditkosten der Ingenieurbüro Berg GmbH, jedoch mindestens in Höhe von 8 % über dem Basiszins p. a. berechnet werden. Dies gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, daß uns durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Für Mahnungen erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 €.

Befindet sich der Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen. Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Lieferung

1. Wir liefern auf Gefahr und auf Kosten des Kunden. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Versandweg, Beförderung und Versicherung unserer Wahl überlassen.

2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.

3. Bei Neukunden übernimmt die Ingenieurbüro Berg GmbH die Lieferung von Gegenständen nur gegen Nachnahme.

4. Die Lieferverpflichtung der Ingenieurbüro Berg GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist von uns verschuldet.

5. Liefer- und Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich gegeben worden sind. Nach Ablauf einer verbindlichen Lieferfrist hat der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, daß er die Leistung nach Ablauf dieser Frist ablehnen werde. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluß sonstiger Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß Ziffer 12 – vom Vertrag zurücktreten.

6. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten, berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Bearbeitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, kann sie vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muß schriftlich erklärt werden. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob durch betriebliche oder durch außerbetriebliche Umstände bedingt.

7. Terminangaben über die Fertigstellung oder Auslieferung nicht fertiggestellter oder freigegebener Softwareteile sind im Interesse einer praxisgerechten Testphase unverbindlich, soweit wir nicht ausdrücklich eine Gewähr für die Termineinhaltung übernehmen.

VI. Support und Wartung

1. Nach Vereinbarung leisten wir Support und Wartung. Dies ist die Beratung, Anleitung und sonstige Unterstützung bei konkreten Problemstellungen, welche sich bei der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der EDV-Systeme auf der EDV-Anlage des Kunden ergeben. Soweit es technisch möglich ist, kann der Kunde wählen, ob er die dazu notwendigen Eingaben und Änderungen unter Anleitung der Ingenieurbüro Berg GmbH selbst vornimmt (Support) oder von der Ingenieurbüro Berg GmbH vornehmen läßt (Wartung).

2. Dem Kunden ist bewußt, daß keine Software frei von Fehlern ist und daß die Ingenieurbüro Berg GmbH trotz aller Bemühungen im Rahmen des betriebswirtschaftlich Sinnvollen möglicherweise nicht in der Lage ist, jede Support- oder Wartungsanfrage vollständig zu beantworten. Wir geben deshalb keine Garantien hinsichtlich der Lösbarkeit einer Anfrage.

3. Für Leistungen nach Ziffer VI.1 werden die vereinbarten Stundensätze berechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen der Ingenieurbüro Berg GmbH gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) vor. Dies gilt auch, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden.

2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Veränderung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für die Ingenieurbüro Berg GmbH, die einen Miteigentumsanteil an der hierdurch entstehenden fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Verwendet der Kunde die Ware in seinem eigenen Betrieb, ist eine Weiterveräußerung nur dann zulässig, wenn wir zuvorschriftlich zugestimmt haben. Eine Weiterveräußerung ist nicht zulässig, wenn der Abnehmer der Vorbehaltsware die Abtretung der Forderung ausgeschlossen hat, es sei denn, der Abnehmer erteilt seine Zustimmung zur Abtretung. Die Bestellung von Sicherheiten oder die Verpfändung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig und wird von uns nicht gestattet. Die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung kann der Besteller im eigenen Namen treuhänderisch für uns einziehen, wenn die Vorbehaltsware mit unserer Zustimmung veräußert wurde.

VIII. Gewährleistung für Hardwareprodukte

1. Die Ingenieurbüro Berg GmbH leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln Gewähr dafür, daß die gelieferte Hardware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit dieses Hardwareprodukts erheblich mindern. Ferner leistet die Ingenieurbüro Berg GmbH Gewähr dafür, daß die gelieferten Hardwareprodukte die ausdrücklich von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Eignung der Produkte zu einem bestimmten Verwendungszweck übernehmen wir grundsätzlich nicht.

2. Von uns herausgegebene technische Datenspezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, daß sie ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Der Kunde muß im Falle des Versendungskaufs Schäden an der Verpackung sofort dem Transportunternehmenmitteilen und den Tatbestand bestätigen lassen. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen ferner voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierfür hat der Kunde uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.

4. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Meldung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler und sonstigen Mängeln zu treffen.

5. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Falls die Nachbesserung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

6. Über die in vorstehender Ziffer 5. hinausgehende Ansprüche sind weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen, es sei denn wegen Haftung

b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten des Ingenieurbüros Berg GmbH,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

e) im Rahmen einerGarantiezusage,

f) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

7. Soweit wir hiernach wegen leichter Fahrlässigkeit haften, ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen bei Vertragsabschluß aufgrund der uns bekannten Umstande typischerweise gerechnet werden mußte. Wir haften nicht für mittelbareSchäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

8. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir nur in den sich aus Kapitel VIII Ziffer 1 ergebenden Fällen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden vermeidbar gewesen wäre.

9. Wird ein System auf Wunsch des Kunden nicht von der Ingenieurbüro Berg GmbH installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall nachzuweisen, daß der Fehler oder Mangel nicht auf fehlerhafter Installation beruht.

10. Wird das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt, die nicht den Installationsanforderungen der Ingenieurbüro Berg GmbH bzw. denen des Herstellers entsprechen oder steht ein Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit, daß der Kunde den Fehler nich trechtzeitig angezeigt oder nicht rechtzeitig Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, entfällt eine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf betriebsbedingter Abnutzung und normalem Verschleiß beruhen, auf Bedienungsfehlern, auf einen Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, auf Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung oder Feuchtigkeit.

11. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur berechnet.

Im Gewährleistungsfall ist die Ingenieurbüro Berg GmbH nicht verpflichtet, die Daten des Kunden zu sichern und / oder wiederherzustellen.

IX. Gewährleistung für Softwareprodukte

1. Softwareprodukte, wie Betriebssysteme von Drittfirmen, die als solche gekennzeichnet sind (Fremdsoftware), werden von der Ingenieurbüro Berg GmbH grundsätzlich zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließenden Softwareüberlassungs- und Lizenzvertrags weitergegeben.

2. In den Fällen des Verkaufs von Standardsoftware durch die Ingenieurbüro Berg GmbH gelten die Regelungen unter Kapitel VIII. sinngemäß.

3. Die Ingenieurbüro Berg GmbH gewährleistet, daß die von ihr entwickelten und lizenzierten Softwareprodukte (Eigensoftware) die vertragsgemäßen Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesehenen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Ferner gewährleisten wir, daß die zur Nutzung überlassene Eigensoftware im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

4. Dem Kunden ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in Software und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können.

5. Für den Fall, daß bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Softwareproduktbeschreibung nicht erfülltwerden oder daß vom Kunden Fehler schriftlich und in nachvollziehbarer Weisemitgeteilt werden, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, die auch darin bestehen kann, daß dem Kunden eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird.

6. Bleiben zweimalige Nachbesserungsversuche der Ingenieurbüro Berg GmbH erfolglos oder können wir keine fehlerfreie neue Programmversion anbieten, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

7. Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst oder durch einen Dritten geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, daß solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung von Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs der Ingenieurbüro Berg GmbH liegende Vorgänge zurückzuführen sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner, wenn der Kunde uns die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen.

8. Im Übrigen gelten die Regelungen des vorstehenden Abschnitts VIII. entsprechend.

9. Die Gewährleistungsfrist für Softwareprodukte beträgt 12 Monate.

X. Gewährleistung bei EDV-Projekten

1. Die Ingenieurbüro Berg GmbH gewährleistet, daß Programme und Konzepte, die für den Kunden individuell erarbeitet und umgesetzt werden, nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem Gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Kunden ist bekannt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit der Abnahme.

3. Im übrigen gelten dieRegelungen des vorstehenden Abschnitts VIII. entsprechend.

XI. Datenschutz

Der Kunde erteilt uns seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Vertragsbearbeitung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Die Erhebung, Nutzung, Verarbeitung und Weiterleitung der Kundendaten an beauftragte Partner wird nur zum Zwecke der Begründung, Durchführung und Ausführung der Verträge vorgenommen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Grünberg.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den unter diese AGB fallenden Verträgen ist unser Geschäftssitz.

3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

Ingenieurbüro Berg GmbH

Stand: 28.03.2011

D15/1072-11